Gegen fristlose Kündigung vorgehen - Die ersten Schritte

Gegen fristlose Kündigung vorgehen - Die ersten Schritte
Allgemein

Für die meisten Arbeitnehmer ist die fristlose Kündigung der Super-GAU. Dabei sind nur wenige fristlose Kündigungen wirklich wirksam. Was ist zu tun?

Form der Kündigung und Kündigungsgrund

Kündigungen können mündlich und schriftlich ausgesprochen werden. Fristlos bedeutet, direkt nach Kenntnisnahme. Spricht der Chef die Kündigung mündlich aus, untersagt er die Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss alle Betriebseigentümer aushändigen und nach Hause gehen. Zudem hat er die Arbeitsagentur von der Kündigung zu unterrichten, wenn er Arbeitslosengeld beantragen will.

Für die meisten Pflichtverletzungen gilt, dass sie über einen längeren Zeitraum aufgetreten sein müssen und bereits Anlass für Mitarbeitergespräche oder Abmahnungen gewesen sein müssen. Ist dies nicht der Fall, stehen die Chancen gut, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Daher gilt es, beim Arbeitsgericht prüfen zu lassen, ob die Kündigung rechtskräftig ist oder nicht. Hierfür sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden.

Tipps: Gewerkschaftsmitglieder können von der Gewerkschaft einen Rechtsbeistand bekommen.

Anfangs wird es zu einem Gütetermin kommen, in dem der Richter die Form der Kündigung, den Kündigungsgrund hinterfragt und deren Wirksamkeit prüft. Hierfür wird auch auf die Leistung und das Verhalten in der vorangegangenen Zeit des Beschäftigungsverhältnisses geschaut. Gab es bereits Vorkommnisse, Abmahnungen und Unstimmigkeiten, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung wirksam ist, höher, als wenn die Kündigung aus heiterem Himmel ausgesprochen wurde, beispielsweise, weil es einen Disput gab.

Kündigungsgründe die für die Wirksamkeit sprechen

Wird ein Arbeitnehmer auf frischer Tat ertappt, wie er Firmeneigentum stiehlt oder begeht er anderweitige Straftaten am Arbeitsplatz, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, auch wenn es vorher keine Abmahnungen gab.

Grobe Pflichtverletzungen können nur unverzüglich nach Entdeckung mit Kündigung geahndet werden. Wird beispielsweise längere Zeit geduldet, dass ein Arbeitnehmer sich Büromaterial mitnimmt, kann hier möglicherweise maximal eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden, weil das Verhalten bekannt war und hingenommen wurde.

Unwirksame Kündigung – was dann?

Wird in der Güteverhandlung festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, bleibt zu prüfen, ob mit der fristlosen Kündigung bei Unwirksamkeit eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wurde. Mündliche Kündigungen werden daher meist mit schriftlichen bestätigt, in denen diese Floskel steht. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber den Lohn bis zum fristgerechten Ende des Arbeitsverhältnisses fortzahlen. Je nach Betriebszugehörigkeit, kann dies einen Zeitraum von mehreren Monaten umfassen.

Wurde versäumt mit der fristlosen Kündigung die fristgerechte Kündigung zuzustellen, gilt das Arbeitsverhältnis als ungekündigt und der Arbeitgeber müsste nun fristgerecht kündigen. In dem Fall muss der Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt werden, inklusive der Zeit der Freistellung wegen der unwirksamen fristlosen Kündigung. Alternativ kann er auch auf die Kündigung verzichten und den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Ob dies Sinn macht, müssen beide Parteien entscheiden. Das Verhältnis dürfte ziemlich zerrüttet sein und der Streit nachwirken.

Die Kosten für die Güteverhandlung trägt in der Regel jeder selbst. Versicherungen schließen Arbeitsrecht manchmal aus.

Fazit: Die fristlose Kündigung ist sicher ein Schock und Grund für Ärger. Trotzdem ist es ratsam, besonnen zu handeln und ruhig zu bleiben. Letztendlich ist der Gang zum Arbeitsgericht immer anzuraten, weil Güteverhandlungen zu Vergleichen führen können, die für beide Seiten einen akzeptablen Kompromiss bedeuten. Selbst wenn die Kündigung unwirksam war, wird die Zusammenarbeit belastet sein.

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